Viele kennen den Satz aus der Kindheit, wenn die Eltern eine Sache schnell abschließen wollten, um sich anderen Dingen zu widmen oder ihnen eine Kontroverse zu anstrengend geworden ist.
Die Kontroverse in Deutschland um das Thema “Sicherung der Grenzen” und “Abschiebung illegal eingereister- oder kriminell gewordener Immegranten” beschäftigt die Politik permanent. Es ist auffällig, das viele Menschen es sich hier sehr einfach machen wollen. Sie argumentieren z.B., die Abschiebung sei nicht möglich, weil das Land in das zurück geführt werden soll, nicht sicher sei, oder sei es, weil der Abzuschiebende grade krank oder nicht aufzufinden ist. Das meistgenutzte Argument ist aber bezogen auf die Sicherung der Grenzen, es sei nicht Grundgesetz oder EU konform, also widerspreche gängiger Rechtsprechung.
Dies ist aber nicht wahr. Verweisen wir auf die rechtliche Prozedur einer Sicherung der Grenzen. Hier sind rechtliche Schritte einzuhalten die von Staaten wie Dänemark, Schweden, die Niederlande etc. bereits sicher angewendet worden sind. Es muß auf eine Notfallsituation verwiesen und die Nachbarstaaten müssen darüber informiert werden. Staaten wie die Niederlande, Dänemark, Schweden, Finnland haben dies bereits getan und es funktioniert.
Und noch ein Satz zum Thema: das Personal für solche Tätigkeiten würde fehlen. Es gibt da sicherlich in der Bürokratie viele Stellen, würden diese gestrichen, wäre das Leben für viele Menschen einfacher – und diese Menschen könnten eben im Grenzverkehr ihren Lohn verdienen.
Geht nicht — Gibt es einfach nicht!
Hier einmal der Wortlaut einer solchen Begründung zur Grenzsicherung:


Zitat aus dem deutschen Grundgesetz:
Das deutsche Grundgesetz Artikel 16a, Absatz 2:
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) 1 Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist.
2 Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.
3 In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
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